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Die NÖ Landespersonalvertretung

Die Landespersonalvertretung (LPV) ist die gesetzliche Dienstnehmervertretung der NÖ Landesbediensteten, die nicht in betriebsratsbetreuten Bereichen (z. B. Amt der NÖ Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften, Straßenmeistereien, Kindergarten- pädagoginnen, Jugendheime, Landwirtschaftliche Fachschulen, Berufschulen etc.) tätig ist.

 

Die Anzahl der zu betreuenden KollegInnen beträgt ca. 14.500, die in 180 verschiedenen Dienststellen arbeiten. Zur Unterstützung der LPV gibt es in allen 180 Dienststellen die Dienststellenpersonalvertretungen (DPV).

 

Das Reglement – wer ist wofür zuständig – findet sich im NÖ Landespersonalvertretungsgesetz. In diesem Gesetz ist auch der Kernauftrag, die Interessen der NÖ Landesbediensteten in beruflicher, wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht zu vertreten, abgebildet. Die Wahl der Mitglieder dieser Gremien (LPV/DPV) erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben (Wahlordnung). Bei der Wahl kandidieren Wählergruppen/Fraktionen wie z. B. auch beim Nationalrat und Landtag. Die LPV wird derzeit von der Wählergruppe ÖAAB/Fraktion Christlicher GewerkschafterInnen dominiert.

 

Diese Kombination von Mitgliedern mit politischem und gewerkschaftlichem Hintergrund ermöglicht es der LPV/DPV alle für die KollegInnen wichtigen Regelungen und Themen – das Dienst- und Besoldungsrecht ist ein Landesgesetz (Landtag), die Gewerkschaft bemüht sich z. B. um entsprechende Gehaltserhöhungen – zu beeinflussen.

 

Organe der Personalvertretung

1) Dienststellenversammlung

  • obliegt Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung
  • mindestens einmal jährlich einzuberufen
  • ansonsten Einberufung durch Landespersonalvertretung
  • während Dienstzeit; Einvernehmen mit DienststellenleiterIn (zwei Wochen vorher ankündigen)
  • nicht öffentlich

 

2) Dienststellenpersonalvertretung

Kann in jeder Dienststelle ab mindestens 5 Bediensteten gewählt werden. Die Anzahl der Mandate richtet sich nach den wahlberechtigten Bediensteten.

  • 5 – 9 = 1 Mandat
  • 10 – 19 = 2 Mandate
  • 20 – 50 = 3 Mandate
  • 51 – 100 = 4 Mandate
  • darüber je 100 = 1 Mandat zusätzlich

 

3) Landespersonalvertretung

  • 19 Mitglieder
  • Dachorganisation der Dienststellenpersonalvertretungen 

 

4) Obmann der Landespersonalvertretung

 

5) Wahlkommissionen

Fachausschüsse

Verwendungs- und Berufsspezifisch

Können von der LPV eingerichtet werden:

  • zur Abgabe von Gutachten
  • Vorbereitung von Anträgen
  • Wahrung besonderer Interessen einzelner Verwendungs- und Berufsgruppen

Derzeit sind folgende Ausschüsse eingerichtet:

  • Forst
  • Führungskräfte
  • Jugend
  • Jugend und Soziales
  • Jugendheime
  • KindergartenpädagogInnen
  • LPH-DirektorInnen
  • Sonderkindergartenpädagoginnen
  • Straßen- u. Baudienst
  • Straßen- u. Brückenmeister
  • VAT" (Verwaltung, Allgemeiner Dienst, TechnikerInnen)

Berufung der Mitglieder der Personalvertretung

  • durch Wahl auf 5 Jahre
  • wahlberechtigt – alle Bediensteten die am Stichtag Dienstverhältnis haben
  • wählbar, alle Bediensteten die am Tag der Ausschreibung mindestens 6 Monate ein Dienstverhältnis zum Land haben. 

Verfahren bei der Mitwirkung der Personalvertretung

Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 2 zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

 

Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, dass die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.

Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, dass die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.

 

Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und der/dem LeiterIn der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen des vorhergehenden Absatzes auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.

Mitwirkungsrechte der Landes- bzw. Dienststellenpersonalvertretung (auszugsweise)

  • bei allgemeinen Personalangelegenheiten
  • bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen
  • bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung
  • bei der Aufnahme, Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung (Beförderung), Überstellung, Funktionsbetrauung, Abberufung von der bisherigen Funktion (Verwendung), Überlassung, Dienstzuteilung und Versetzung
  • bei Auflösung eines vertraglichen Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung (es sei denn, diese erfolgt einvernehmlich)
  • bei der Erstellung oder Änderung des Dienstpostenplanes
  • bei allgemeinen Angelegenheiten des DienstnehmerInnenschutzes und der Sozialversicherung
  • bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind
  • bei Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Kontrollmaßnahmen
  • einzelne Bedienstete oder einzelne Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger in Angelegenheit ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten

 

Der Personalvertretung ist u.a. schriftlich mitzuteilen

  • die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe
  • die Einleitung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens
  • die Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Ernennung (auf Beförderung) und Überstellung
  • der beabsichtigte Abschluss von Bestands-, Leasing- und Kaufverträgen über Gebäude, sofern diese Gebäude für den Dienstbetrieb herangezogen werden

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